Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbedingungen zwischen unseren Unternehmen und dem Kunden.
  2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwendung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
  3. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte vom vollständigen Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.

Angebote und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Alle Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn die Schlosserei Gamperling GmbH insoweit das Einverständnis erklärt hat. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
  3. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge von der Schlosserei Gamperling GmbH dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung, bevor sie vertragswirksam werden.
  5. Erfolgt eine Bestellung auf Rechnung Dritter, so versichert der Auftraggeber mit der Auftragserteilung, dass er zu seinen Handlungen vom Rechnungsempfänger in dessen Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen bevollmächtigt ist. Der Auftraggeber bleibt stets bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Geschäft persönlich haftbar und gilt solange als gesamtschuldnerisch haftender Mitempfänger.
  6. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie entweder durch die Schlosserei Gamperling GmbH schriftlich bestätigt wurden, oder wenn sie unverzüglich nach Eingang des Auftrages bzw. termingemäß ausgeführt werden – hierbei gilt auch die Rechnung als Auftragsbestätigung seitens der Firma Schlosserei Gamperling GmbH.
  7. Bei Stornierungen oder Änderungen von Aufträgen ist die Firma Schlosserei Gamperling GmbH berechtigt, die daraus eventuell entstehenden Kosten, Schäden oder Mehraufwand in vollem Umfang in Rechnung zu stellen.
  8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen in eigener Verantwortung auf eigene Rechnung herbeizuführen.

Datenspeicherung

  1. Hiermit informiert Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH den Auftraggeber darüber, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen Personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden

Lieferung, Montage und Gefahrübertragung

  1. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
  2. Teillieferungen sind zulässig
  3. Liefer- und Abholtermine sind grundsätzlich unverbindlich.
  4. Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführung im Sinne von § 6 Nr. 2 II VOB/B. Sie führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung. Bodenverhältnisse auf dem Baugelände, die eine sachgerechte Montage in der von Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH angebotenen Form erschweren bzw. verhindern, gelten ebenfalls als Behinderung und sind extra zu vergüten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine reibungslose Montage zu gewährleisten. Wenn der Auftraggeber die Montagearbeiten unterbricht oder eine Montage unmöglich macht bzw. verweigert, werden ihm die anfallenden Kosten dafür berechnet.

Mängelansprüche

  1. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Gewerks seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gilt die VOB, Teil B
  2. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungen beträgt 48 Monate. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gelten ferner nicht für Verschleißteile und -materialien. Unwesentliche Abweichungen von Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware begründen keinerlei Ansprüche des Käufers, insbesondere nicht auf Gewährleistung. Gebrauchte Ware wird unter Anschluss jeder Gewährleistung verkauft.
  3. Keine Gewähr wird übernommen für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung entstanden sind.
  4. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns befugt wurden.
  5. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Abnahme beziehungsweise der Montage schriftlich anzuzeigen; andernfalls sind hierfür alle Mängelansprüche ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B zu rügen.
  6. Wenn ein von der Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt.
  7. Durch den Austausch im Rahmen der Gewährleistung treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn er sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
  2. Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigenen Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigen.

Preise, Zahlung

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
  2. Bei Preiserhöhungen von Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstig unerwarteten Kostensteigerungen ist Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.
  3. Die Rechnungsbeträge inklusive sämtlicher Kosten sind nach der angegebenen Frist unverzüglich zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist Die Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu verlangen. Skonto oder andere Nachlässe werden nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Bauleistungen

  1. Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB/B ist ausdrücklich Teil dieser AGB.

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Firma Hermann Gamperling jun. Schlosserei GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.